Verkaufsbedingungen

Allgemeine Versandvereinbarungen

Angenommen von der Handelsstahlsektion im Stahl- und Metallverband 2008-06-02

Anwendbarkeit

1. Diese allgemeinen Liefervorschriften gelten zwischen Geschäftspartnern und gelten, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert wurden.

Zart

2. Das Angebot des Verkäufers gilt, sofern nicht anders angegeben, acht Tage, jedoch vorbehaltlich des Zwischenverkaufs. Kosten für auf Anfrage eingereichte Tests sind nur dann im Angebot enthalten, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist.

Auftragserkennung

3. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers ist für den Käufer verbindlich, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird.

Toleranzen usw.

4. Für Toleranzen hinsichtlich Maß, Länge, Gewicht etc. sowie das Recht des Verkäufers auf Mehr- und Minderlieferung gelten die branchenüblichen Standards für jede Art von Produkt, sofern nicht anders angegeben. Die vom Verkäufer angegebenen Stückgewichte sind ungefähre Angaben. Prüfungen gelten als Typprüfungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Vergütung

5. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer den Preis zu zahlen, den der Verkäufer am Tag der Lieferung für die Art der Ware anwendet, auf die sich der Vertrag bezieht. Zusätzlich zum vereinbarten Preis hat der Käufer die anfallende Mehrwertsteuer zu vergüten. Eine erforderliche oder gewünschte Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Lieferklauseln

6. Lieferklauseln sind nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen INCO-Klauseln, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer, auszulegen.

Zahlung und Verzugszinsen

7. Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto an den Verkäufer gerechnet ab Rechnungsdatum. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe eines Zinssatzes berechnet, der den jeweils gültigen Referenzzinssatz der schwedischen Riksbank um zwölf Prozentpunkte übersteigt. Bei einer Änderung des Referenzzinssatzes ändert sich der Verzugszinssatz mit Wirkung ab dem Folgemonat. Die Zahlung bedeutet keine Annahme der Ware oder Rechnungsstellung. Bei Zahlungsverzug hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz für eine schriftliche Mahnung bezüglich der Schuld nach dem Gesetz über die Entschädigung für Inkassokosten usw.

Sicherheit

8. Wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass eine Partei ihre Verpflichtung gemäß der Vereinbarung der Parteien nicht erfüllen wird, hat die andere Partei das Recht, eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung zu verlangen. Geschieht dies nicht ohne unangemessene Verzögerung, hat die Partei, die die Sicherheit verlangt hat, das Recht, den Kauf in Bezug auf die noch nicht gelieferte Ware schriftlich zu stornieren.

Benachrichtigung über Verspätung

9. Stellt eine Partei fest, dass sie die vereinbarte Liefer- oder Empfangsfrist nicht einhalten kann oder eine solche Verzögerung wahrscheinlich erscheint, ist die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen. Weiterhin ist der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Das Vorstehende gilt auch für in der Lieferung enthaltene Teillieferungen.

Stornierung bei Verspätung

10. Verursacht eine mitgeteilte oder tatsächliche Liefer- oder Abnahmeverzögerung erhebliche Unannehmlichkeiten, ist die Partei, die die Verzögerung nicht zu vertreten hat, berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Betrifft die Verzögerung nur einzelne Waren der Lieferung, so kann die Stornierung nur hinsichtlich dieser Waren und der damit verbundenen Waren erfolgen. Bezieht sich eine gemeldete oder eingetretene Verzögerung auf die Lieferung von Waren, die nach den Anweisungen des Käufers hergestellt wurden, und/oder von Waren einer Art, die der Verkäufer normalerweise nicht auf Lager hat, und der Käufer dies erkannt oder nicht erkannt hat, hat der Käufer nur Anspruch darauf zurücktreten, wenn die Verzögerung erheblich ist und der Käufer die verspätete Ware vor dem von ihm mitgeteilten Liefertermin von einem anderen als dem Verkäufer erhalten kann. Macht die Partei von ihrem Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht ohne unangemessene Verzögerung Gebrauch, gilt die in der Verzögerungsmitteilung angegebene Lieferzeit als neue Lieferzeit. Wird der Vertrag aufgrund einer gemeldeten oder tatsächlichen Verzögerung aufgelöst, hat die Partei keinen anderen Anspruch auf Schadensersatz als den in Punkt 11 genannten.

Schadensersatz bei Verspätung / Stornierung

11. Schadensersatz bei Verspätung und/oder Annullierung ist nur bei besonderer Vereinbarung fällig. Etwaige Schadensersatzansprüche müssen spätestens zwei Monate, nachdem die Lieferung rechtlich hätte erfolgen müssen, schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Reklamationen berechtigen nicht zum Schadensersatz.

Eingangskontrolle

12. Der Lieferschein muss der Ware begelegt werden. Bei Entgegennahme der Ware hat der Käufer diese mit der Art der Ware und der Versandart angepasster Sorgfalt zu untersuchen, u.a. dass der Käufer die entsprechende beschädigte Ware auspacken muss. Da die Ware aufgrund der Art der Verpackung oder aus anderen Gründen nicht sofort einer Untersuchung unterzogen werden kann, umfasst die Eingangskontrolle jedoch den Lieferschein, die Anzahl der Pakete (Verpackungseinheiten), die Produkttypangaben auf der Verpackung und sichtbare Beschädigungen. Beim Auspacken der Ware oder in sonstigen Fällen vor der Verwendung der Ware hat die Eingangskontrolle mit der Beschaffenheit der Ware angepasster Sorgfalt zu erfolgen.

Reklamationen bei Mangel oder Beschädigung

13. Mängel oder Beschädigungen der Ware, von denen angenommen werden kann, dass sie während des Transports entstanden sind, müssen direkt dem Spediteur und gemäß den für den Transport geltenden Transportvorschriften gemeldet werden. Gegebenenfalls ist auch der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Mängel oder Beschädigungen, die bei der Wareneingangsprüfung erkennbar werden, sind sofort dem Spediteur und dem Verkäufer anzuzeigen. Andernfalls sind Fehlmengen oder Beschädigungen unverzüglich nach dem Auspacken zu melden. Beanstandungen müssen schriftlich erfolgen oder bestätigt werden und Angaben über Art und Umfang des Mangels oder Schadens enthalten. Agiert der Käufer nicht nach den vorstehenden Regelungen, verliert er den Anspruch wegen des Irrtums.

Die Verantwortung des Verkäufers für Mängel an der Ware

14. Der Verkäufer hat Mängel an der Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Wahl zu beseitigen oder statt der mangelhaften Ware neue Ware zu liefern. Die Verpflichtung des Verkäufers umfasst auch den erforderlichen Transport von mangelhafter oder ersetzter Ware, nicht jedoch die Kosten, die durch die Verwendung der Ware entstehen. Versäumt es der Verkäufer, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen oder anstelle der mangelhaften Ware neue Ware zu liefern, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen oder, wenn der verbleibende Mangel erheblich ist, vom Kauf zurücktreten, soweit es sich um eine mangelhafte Ware handelt und damit zusammenhängende Waren betroffen sind. Voraussetzung für die Mängelhaftung des Verkäufers ist der fachgerechte Umgang und die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware. Bei der Eingangskontrolle erkennbare Mängel sind unverzüglich und vor Verwendung der Ware anzumerken. Andernfalls sind Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung und vor Gebrauch der Ware anzumerken. Erfolgt die Reklamation nicht wie oben beschrieben, verliert der Käufer das Recht, Ansprüche geltend zu machen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel an Waren, die der Käufer nicht innerhalb von drei Monaten ab Lieferdatum reklamiert hat. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich auf das oben Gesagte. Der Käufer kann keine anderen als die oben genannten Strafen durchsetzen und hat darüber hinaus keine anderen Rechte als die in Absatz 1 genannten, d. h. kein Recht auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder anderen indirekten Schäden. Der Käufer hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden an anderen Objekten als der verkauften Ware oder für Personen- und Sachschäden in einem anderen Umfang als nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Informationen und Service

15. Alle Angaben in Form von Katalogauskünften oder Mitteilungen des Personals des Verkäufers vor oder nach Vertragsschluss sind unverbindlich. Der Verkäufer entbindet sich daher von jeglicher Verantwortung für die Eignung der gelieferten Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck, es sei denn, es wurde eine entsprechende Garantie schriftlich abgegeben. Gleiches gilt für technische Dienstleistungen, die der Verkäufer dem Käufer im Hinblick auf die Nutzung der Ware nach Lieferung erbringen kann.

Ausnahmegründe

16. Als Befreiungsgrund gelten folgende Umstände, wenn sie nach Vertragsschluss eintreten und dessen Erfüllung erheblich erschweren: Streik und alle anderen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie Feuer, Terrorakt, Krieg, Mobilmachung oder unvorhergesehene militärische Einberufungen ähnlichen Umfangs, Requisition. Es liegt in der Verantwortung der Partei, die sich auf einen solchen Umstand, wie oben erwähnt, berufen möchte, die andere Partei unverzüglich schriftlich über dessen Eintritt sowie dessen Beendigung zu informieren. Wenn der Vertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden kann, hat jede Partei das Recht, den Vertrag in dem Umfang zu kündigen, in dem seine Erfüllung durch den oben genannten Umstand verhindert wird.

Anwendbares Recht

17. Es gilt schwedisches Recht mit Ausnahme der privatrechtlichen Rechtswahl und des Gesetzes (1987:822) über den internationalen Kauf.

Disput

18. Streitigkeiten aufgrund der Vereinbarung, Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung und aller damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen müssen durch ein Schiedsverfahren gemäß dem schwedischen Schiedsgerichtsgesetz beigelegt werden. Ungeachtet dessen, was oben gesagt wurde, kann eine Partei jedoch eine Klage bei einem allgemeinen Gericht wegen einer unbestrittenen, überfälligen Forderung einreichen.